Standards für den Schutz von Minderjährigen

SICH MIT DEN NORMEN FÜR DEN JUGENDSCHUTZ VERTRAUT MACHEN

Standards für den Jugendschutz im Hotel Ottaviano

§ 1. Präambel

In Anbetracht der Verpflichtung gemäß dem Gesetz vom 13. Mai 2016. über die Vorbeugung von Sexualstraftaten und den Schutz von Minderjährigen, der Verpflichtung, den Anbietern von Hotel- und Tourismusdienstleistungen sowie anderen Beherbergungsbetrieben Normen aufzuerlegen, soweit dies für den Schutz von Minderjährigen erforderlich ist, und in Anerkennung der wichtigen Rolle der Unternehmen bei der Gewährleistung der Achtung der Rechte von Kindern, insbesondere des Rechts auf Schutz ihrer Würde und Freiheit von jeglicher Form von Schaden, nimmt das Hotel Ottaviano dieses Dokument als Modell für Normen, Richtlinien und Verfahren für den Fall an, dass der Verdacht besteht, dass einem Kind, das im Hotel Ottaviano übernachtet, Schaden zugefügt wird, und zur Vorbeugung solcher Risiken.

§ 2. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Hotel Ottaviano achtet bei seinen betrieblichen Aktivitäten die Menschenrechte, insbesondere die Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftige Personen, in höchstem Maße.

2. Das Hotel Ottaviano ist sich seiner Rolle bei der Führung eines sozial verantwortlichen Unternehmens und der Förderung wünschenswerter sozialer Verhaltensweisen bewusst.

3. Das Hotel Ottaviano unterstreicht insbesondere die Bedeutung der gesetzlichen und sozialen Verpflichtung, den Strafverfolgungsbehörden jeden Verdacht auf Straftaten gegen Kinder zu melden, und verpflichtet sich, sein Personal in dieser Hinsicht zu schulen.

4. Das Hotel Ottaviano verpflichtet sich, das Personal über Umstände zu unterrichten, die darauf hindeuten, dass ein Kind in der Einrichtung geschädigt werden könnte, und darüber, wie man in solchen Situationen schnell und angemessen reagiert.

§ 3. Begriffsbestimmungen

1. Kind – jede Person unter 18 Jahren;

2. Schädigung eines Kindes – die Begehung eines Vergehens oder einer Straftat zum Nachteil eines Kindes durch eine Person, einschließlich eines Mitarbeiters, oder eine Gefährdung des Wohls eines Kindes, einschließlich der Vernachlässigung eines Kindes. Zum Nachteil des Kindes können alle Straftaten begangen werden, die gegen Erwachsene begangen werden können, zusätzlich zu den Straftaten, die nur gegen Kinder begangen werden können (z. B. sexueller Missbrauch gemäß Artikel 200 des Strafgesetzbuchs). Aufgrund des besonderen Charakters touristischer Einrichtungen, in denen eine Abgeschiedenheit leicht möglich ist, werden in diesen Einrichtungen am ehesten Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und die guten Sitten begangen, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 des Strafgesetzbuches), sexuelle Ausnutzung von Unzurechnungsfähigkeit und Hilflosigkeit (Art. 198 des Strafgesetzbuches), sexuelle Ausnutzung von Abhängigkeit oder kritischer Lage (Art. 199 des Strafgesetzbuches), sexuelle Ausnutzung einer Person unter 15 Jahren (Art. 200 des Strafgesetzbuches), Grooming (Verführung eines Minderjährigen mittels Fernkommunikation – Art. 200a des Strafgesetzbuches);

3. Vormund des Kindes – eine zur Vertretung des Kindes berechtigte Person, insbesondere der Elternteil oder der gesetzliche Vormund des Kindes. Nach den Standards ist ein Vormund auch ein Pflegeelternteil;

4. Personal – eine Person, die im Hotel Ottaviano aufgrund eines Arbeitsvertrags, eines zivilrechtlichen Vertrags oder als Mitglied einer Organisation beschäftigt ist.

§ 4. Regeln für die Identifizierung des Kindes, das sich im Hotel aufhält, und seiner Beziehung zu dem Erwachsenen, mit dem es sich im Hotel aufhält.

1. Wenn ein Kind für einen Aufenthalt im Hotel Ottaviano aufgenommen wird, sollten, wann immer möglich, die Identität des Kindes und seine Beziehung zu dem Erwachsenen, mit dem es im Hotel übernachtet, festgestellt werden.

2. Das Aufnahmepersonal ist verpflichtet, das Kind in ungewöhnlichen und verdächtigen Situationen, die darauf hindeuten, dass ein Risiko für das Kind besteht, zu identifizieren.

3. Um das Kind und seine Beziehung zu der Person, mit der es im Hotel wohnt, zu identifizieren, müssen Sie:

1) Erkundigen Sie sich nach der Identität des Kindes und nach der Beziehung des Kindes zu der Person, mit der das Kind im Hotel angekommen ist oder sich dort aufhält. Zu diesem Zweck können Sie den Personalausweis des Kindes oder ein anderes Dokument verlangen, das bestätigt, dass der Erwachsene das Recht hat, für das Kind zu sorgen (z. B. Personenstandsurkunde, Gerichtsbeschluss). Liegt kein Ausweis vor, können Sie aufgefordert werden, die Daten des Kindes anzugeben (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer);

2) Liegen keine Unterlagen vor, aus denen die Beziehung zwischen dem Kind und dem Erwachsenen hervorgeht, sollten der Erwachsene und das Kind zu dieser Beziehung befragt werden;

3) Wenn der Erwachsene nicht der Vormund des Kindes ist, fragen Sie ihn, ob er ein Dokument vorweisen kann, aus dem hervorgeht, dass der Vormund des Kindes der Reise des Erwachsenen mit dem Kind zugestimmt hat (z. B. eine schriftliche Erklärung, in der mindestens ein Elternteil/Erziehungsberechtigter des Kindes seine Zustimmung erteilt);

4) Wenn der Erwachsene keine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten des Kindes hat, sollte die Telefonnummer der oben genannten Person erfragt werden, um anzurufen und zu bestätigen, dass das Kind mit Wissen und Zustimmung der Sorgeberechtigten im Hotel mit einem fremden Erwachsenen übernachtet.

4. Sollte sich ein Erwachsener weigern, das Dokument des Kindes vorzulegen oder das Verwandtschaftsverhältnis anzugeben, ist zu erklären, dass das Verfahren der Sicherheit der Kinder dient, die das Hotel Ottaviano benutzen, und dass sich eine solche Verpflichtung aus den Bestimmungen des allgemein geltenden Rechts ergibt.

5. Wenn das Gespräch den Verdacht gegen den Erwachsenen und seine Absicht, dem Kind zu schaden, nicht ausräumt, informieren Sie diskret den Hoteldirektor oder seinen Beauftragten. Um keinen Verdacht zu erregen, könnten Sie beispielsweise darauf hinweisen, dass Sie die Geräte an der Rückseite der Rezeption benutzen müssen, und den Erwachsenen bitten, mit dem Kind in der Lobby, im Restaurant oder anderswo zu warten.

6. Ab dem Zeitpunkt, an dem die ersten Bedenken aufkommen, sollten sowohl das Kind als auch der Erwachsene unter ständiger Beobachtung durch das Personal stehen und nicht allein gelassen werden.

7. Der Hoteldirektor oder sein Beauftragter entscheidet, ob er die Polizei benachrichtigt oder im Zweifelsfall die Befragung des verdächtigen Erwachsenen zur weiteren Klärung übernimmt.

8. Bestätigt das Gespräch die Vermutung, dass ein Verbrechen gegen ein Kind versucht oder begangen wurde, so benachrichtigt die Aufsichtsperson die Polizei. Die Regeln gelten auch dann, wenn Umstände vorliegen, die auf eine Schädigung des Kindes hindeuten.

9. Wenn Mitarbeiter anderer Organisationseinheiten, z. B. Reinigungsdienst, Zimmerservice, Bar- und Restaurantpersonal, Sicherheitspersonal, ungewöhnliche oder verdächtige Situationen beobachten, sollten sie unverzüglich den Hoteldirektor oder seinen Beauftragten benachrichtigen, der dann über geeignete Maßnahmen entscheidet.

§ 5. die Grundsätze und Verfahren für die Reaktion im Falle eines begründeten Verdachts, dass das Wohlergehen eines Kindes, das sich in den Räumlichkeiten des Hotels Ottaviano aufhält oder die Dienstleistungen des Hotels Ottaviano in Anspruch nimmt, gefährdet ist.

1. Das Personal ist mit den Risikofaktoren und Symptomen von Kindesmissbrauch vertraut und achtet auf diese.

2. Das Personal ist verpflichtet, den Hoteldirektor unverzüglich über jeden Verdacht auf Missbrauch eines Kindes zu informieren.

3. Das Einschreiten erfolgt durch den Hoteldirektor, der eine andere Person mit dieser Aufgabe betrauen kann, sofern die Maßnahmen des Personals nicht ausreichen.

4. Ein begründeter Verdacht auf Kindesmissbrauch besteht, wenn:

1) Das Kind hat dem Personal den Missbrauch offenbart,

2) Vom Personal beobachtete Schädigung,

3) Das Kind weist Anzeichen von Missbrauch auf (z. B. Kratzer, blaue Flecken) und antwortet auf Befragen unzusammenhängend und/oder chaotisch und/oder wird verlegen oder es gibt andere Umstände, die auf Missbrauch hindeuten, z. B. das Auffinden von pornografischem Material mit Kindern im Zimmer eines Erwachsenen;

4) Der Vormund des Kindes oder eine dritte Person meldet, dass das Kind missbraucht wird.

5. Besteht der Verdacht, dass ein Kind von einem anderen Kind, das sich im Hotel aufhält, missbraucht wird (z. B. im Rahmen einer Gruppenaktivität), sollte ein Gespräch mit dem Kind, das des Missbrauchs verdächtigt wird (möglicherweise im Beisein des Vormunds des Kindes), und dem Vormund des Kindes sowie separat mit dem missbrauchten Kind (möglicherweise im Beisein des Vormunds des Kindes) und dem Vormund des Kindes geführt werden.

6. Besteht der Verdacht, dass ein Kind Gewalt mit Gesundheitsschädigung, sexuellem Missbrauch und/oder Lebensgefahr durch ein anderes Kind oder wiederholte körperliche Gewalt, wiederholte psychische Gewalt oder wiederholtes störendes sonstiges Verhalten erfährt, ist die einschreitende Person zusätzlich verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten oder das nächstgelegene Familiengericht zu informieren.

7. Bei Verdacht auf Missbrauch eines Kindes durch die Betreuungsperson des Kindes/der Person, bei der es sich im Hotel aufhält, in Form von:

1) Gewalt mit Schaden, sexueller Missbrauch und/oder Gefahr für das Leben des Kindes, muss das Personal für die Sicherheit des Kindes sorgen und es vom Vormund des Kindes/der Person, bei der es sich aufhält und die des Missbrauchs verdächtigt wird, trennen und die Polizei unter 112 oder 997 benachrichtigen;

2) bei anderen Straftaten ist die einschreitende Person verpflichtet, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige zu informieren;

3) einmalige sonstige körperliche Gewalt (z.B. Versohlen, Schieben, Stoßen), psychische Gewalt (z.B. Demütigung, Diskriminierung, Spott) oder sonstiges störendes Verhalten (z.B. Anschreien, unangemessene Bemerkungen), ist das Personal verpflichtet, die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten, ein Gespräch mit dem Vormund des Kindes/der Person, bei der es sich aufhält, zu führen, wenn der Verdacht auf Missbrauch besteht, bei wiederholter Gewalt ist die eingreifende Person verpflichtet, das zuständige Sozialzentrum zu benachrichtigen und gleichzeitig einen Antrag auf Überprüfung der familiären Situation beim Familiengericht einzureichen.

8. Wenn ein Mitglied des Personals den Verdacht hat, dass ein Kind von einer dritten Partei (einschließlich eines Mitglieds des Personals) missbraucht wird, und zwar in Form von:

1) Gewalt mit Gesundheitsschäden, sexuellem Missbrauch und/oder Gefahr für das Leben des Kindes, sorgt das Personal für die Sicherheit des Kindes, trennt es von dem mutmaßlichen Täter und benachrichtigt die Polizei unter 112 oder 997;

2) andere Arten von Straftaten, so sorgt das Personal für die Sicherheit des Kindes und trennt es von der Person, die verdächtigt wird, ihm Schaden zuzufügen, und informiert die Polizei oder die Staatsanwaltschaft schriftlich, indem es eine Anzeige wegen der Möglichkeit einer Straftat erstattet;

3) einmalige sonstige körperliche Gewalt (z. B. Versohlen, Schlagen, Stoßen) oder psychische Gewalt (z. B. Demütigung, Diskriminierung, Spott), ist das Personal verpflichtet, die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten und das Kind von dem mutmaßlichen Misshandler zu trennen. Die eingreifende Person ist verpflichtet, die Beziehung zu der Person, die dem Kind schadet, zu beenden;

4) andere störende Verhaltensweisen (z.B. Schreien, unangemessene Bemerkungen), ist das Personal verpflichtet, die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten und es von der Person zu trennen, die verdächtigt wird, ihm zu schaden, und die eingreifende Person ist verpflichtet, ein Disziplinargespräch zu führen und, falls keine Besserung eintritt, die Zusammenarbeit zu beenden.

9. Bei Verdacht auf Kindesmissbrauch müssen das Kind und die Person, die des Kindesmissbrauchs verdächtigt wird, daran gehindert werden, das Hotel zu verlassen.

10. In begründeten Fällen kann eine verdächtige Person zivilrechtlich festgenommen werden. In einer solchen Situation muss die Person unter der Aufsicht von zwei Bediensteten in einem separaten Raum vor den Blicken der anderen Gäste geschützt werden, bis die Polizei eintrifft.

11. In allen Fällen sollte für die Sicherheit des Kindes gesorgt werden. Das Kind sollte in der Obhut eines Mitarbeiters sein, bis die Polizei eintrifft.

12. Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, bei der das Kind mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Epidermis) in Berührung gekommen ist, sollte das Kind bis zum Eintreffen der Polizei so weit wie möglich vom Waschen und Essen/Trinken abgehalten werden.

13. Sobald die Polizei das Kind abgeholt hat, müssen die Videoaufzeichnungen und andere relevante Beweise (z.B. Dokumente), die sich auf den Vorfall beziehen, gesichert werden und, falls von der Dienststelle verlangt, muss eine Kopie per Einschreiben oder persönlich an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei weitergeleitet werden.

14. Das Personal und die eingreifende Person müssen einen Vermerk über den Vorfall und die getroffenen Maßnahmen anfertigen. Der Vermerk kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

15. Nach einer Intervention muss der Vorfall im Protokoll über die Gefährdung des Kindeswohls beschrieben werden. Das Protokoll über die Kindeswohlgefährdung wird von der vom Hoteldirektor bestimmten Person geführt.

§ 6. Einstellung von Personen, die mit Kindern arbeiten

1. Alle Personen, die mit Kindern arbeiten, müssen für Kinder sicher sein, was unter anderem bedeutet, dass aus ihrer Beschäftigungsgeschichte hervorgehen sollte, dass sie in der Vergangenheit keinem Kind Schaden zugefügt haben.

2. Personal, das vom Hotel für Arbeiten im Zusammenhang mit Bildung, Freizeit und Kinderbetreuung beschäftigt wird, muss zwingend mit dem Sexualstraftäterregister abgeglichen werden. Die Überprüfung einer Person im Sexualstraftäterregister erfolgt durch Ausdrucken der Ergebnisse einer Abfrage der Person im Sexualstraftäterregister mit beschränktem Zugang, die dann der Personalakte der überprüften Person beigefügt wird. Die Überprüfung sollte jährlich wiederholt werden.

3. Alle Mitarbeiter, die mit Kindern arbeiten, einschließlich derjenigen, die potenziell mit Kindern in Kontakt kommen, sollten erklären, dass sie nicht vorbestraft sind und dass es keine strafrechtliche Verfolgung wegen Handlungen gegen Kinder gibt.

§ 7. Regeln zur Gewährleistung einer sicheren Beziehung zwischen Personal und Kind

1. Der Leitgedanke bei allen Handlungen des Personals ist, zum Wohle und im Interesse des Kindes zu handeln.

2. Das Personal hat das Kind mit Respekt zu behandeln und seine Würde und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Die Anwendung von Gewalt gegen das Kind in jeglicher Form ist inakzeptabel. Bei der Verfolgung dieser Ziele handeln die Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze, der internen Vorschriften der Organisation und ihrer eigenen Zuständigkeiten.

3. Das Personal ist verpflichtet, eine professionelle Beziehung zu den Kindern aufrechtzuerhalten und jedes Mal zu prüfen, ob eine Reaktion, Mitteilung oder Handlung gegenüber einem Kind der Situation angemessen, sicher, vernünftig und fair gegenüber anderen Kindern ist.

4. Sie dürfen das Kind nicht in Verlegenheit bringen, demütigen, respektlos behandeln oder beleidigen. Sie dürfen ein Kind in einer Situation nicht anschreien, wenn es nicht um die Sicherheit des Kindes oder anderer Kinder geht.

5. Sensible Informationen über das Kind dürfen nicht an unbefugte Personen, einschließlich anderer Kinder, weitergegeben werden. Dazu gehören das Bild des Kindes, Informationen über seine familiäre, wirtschaftliche, medizinische, soziale und rechtliche Situation.

6. Das Personal muss den Kindern versichern, dass sie, wenn sie sich in einer Situation, gegenüber einem bestimmten Verhalten oder bestimmten Worten unwohl fühlen, dies dem Hotelpersonal mitteilen können und eine angemessene Reaktion und/oder Hilfe erwarten können.

7. Alkohol, Tabakwaren oder illegale Substanzen dürfen Kindern nicht angeboten oder in Gegenwart von Kindern konsumiert werden.

8. Jede gewalttätige Handlung gegen das Kind ist inakzeptabel.

9. Der Kontakt mit Kindern sollte nur während der Arbeitszeit und zu Zwecken stattfinden, die in den Aufgabenbereich des Personals fallen. Es ist nicht gestattet, Kinder zu sich nach Hause einzuladen oder sie außerhalb der Arbeitszeiten zu treffen. Dies gilt auch für den Kontakt mit Kindern über private Kommunikationskanäle (privates Telefon, E-Mail, Instant Messaging, Social-Media-Profile).

§ 8. Schlussbestimmungen

1. Die Richtlinie tritt am 1. August 2024 in Kraft.